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muss deshalb mit Blick auf
die Inventarisierung, ggf. entstehende Folgekosten
oder mögliche Ersatzbeschaffungen vorher eine Absprache
zwischen Schule und Schulträger erfolgen.
Erfolgt die Zuwendung eines Sponsors in Grundschule Bergisch Gladbach Grundschule Bergisch Gladbach - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld Form von
Dienstleistungen, ist sicherzustellen, das die
Aufsichtspflicht jederzeit bei der Schule liegt.
Entwicklung von
Sponsoringkonzepten
Nicht nur aus rechtlichen Gründen, sondern auch
im Hinblick auf die erfolgreiche Einwerbung und die pädagogisch sinnvolle Nutzung von Sponsoringmitteln im Schulbereich ist eine intensive Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Schule erforderlich. Im
Hinblick Grundschule Bergisch Gladbach auf die Einbeziehung des Sponsorings in die schulische Arbeit sind Regelungen und Verfahren zu entwickeln, die dessen Vereinbarkeit mit
dem Bildungs-
und Erziehungsauftrag sicherstellen. Die Städte
sollten daher gemeinsam mit den
Schulaufsicht Sponsoringkonzepte
entwickeln, in denen Rahmenbedingungen
und Regeln festgelegt
werden. In vielen
Kommunen sind entsprechende Aktivitäten bereits
in Gang gekommen. Der Deutsche Städtetag hat hierzu
entsprechende Empfehlungen für Grundschule Bergisch Gladbach das Sponsoring
im Schulbereich veröffentlicht.
Darin werden u.a. folgende
Grundsätze formuliert:
• Der Werbezweck muss bei allen Gegenleistungen
der Schulen immer deutlich im Hintergrund gegenüber
dem zur fördernden Zweck stehen.
• Art und Umfang der Werbung Grundschule Bergisch Gladbach dürfen dem allgemeinen
Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht entgegen
stehen. Weltanschauliche Neutralität und Toleranz
müssen gewährleistet sein. Tabak- und Alkoholwerbung
sind in jedem Falle auszuschließen.
Grundschule Bergisch Gladbach
Schulsponsoring heute/Seite 11
Beispiel 3
Wie Beispiel 2, aber das Unternehmen erhält für
seine Zuwendungen lediglich das Recht, mit der
Bezeichnung „Förderpartner des Öko-Projekts XSchule“
zu werben und dabei das Logo des Projekts
zu verwenden. Die Grundschule Bergisch Gladbach Schule weist selbst nicht aktiv auf
die Förderung durch das Unternehmen hin.
Die Zahlungen des Unternehmens sind als
Betriebsausgaben steuerlich abziehbar. Die Schule
muss die Einnahmen aus dem Förderverhältnis auch
dann nicht versteuern, wenn die oben erwähnte
Einnahmegrenze von 30.678 € im Jahr überschritten
ist. Die Gestattung, den Namen des Öko-Projekts und
sein Logo werblich zu benutzen, überschreitet die
Grenzen der steuerfreien Vermögensverwaltung
grundsätzlich nicht. Anders wird zu entscheiden sein,
wenn die Schule wie im Beispiel 2 zusätzlich die
Fördertätigkeit des Unternehmens auch selbst öffentlich
hervorhebt. Dabei ist der schlichte, werblich
nicht besonders hervorgehobene Hinweis auf die
Unterstützung des Sponsors regelmäßig unschädlich.
Schulsponsoring heute/Seite 10
Generell gilt, dass in jedem Einzelfall fachkundige
Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden
Berufe eingeholt werden sollte. Hierbei ist es oft
möglich, Kompetenzen aus der Elternschaft einzubinden.
Zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsoring
gilt der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen
vom 18. Februar 1998:
„Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring
erhaltenen Leistungen können, wenn der Empfänger
eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie
Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen
aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige
Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
sein.
Für die Abgrenzung gelten die Allgemeinen
Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlass zur
Abgabenordnung, zu § 67 a, Tz. I/9). Danach liegt
kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die
steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die
Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der
Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken
oder zur Imagepflege auf seine Leistungen
an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der
Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten,
Veranstaltungshinweisen, in
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