Schulwebseite - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld
ist zu erwarten bzw. bereits heute festzustellen,
dass sich die Einbeziehung von Sponsorenmitteln
an den Schulen höchst unterschiedlich darstellt.
Für den Schulträger erscheint wichtig, allzu
große Disparitäten zwischen den Schulen durch das
Sponsoring oder gar die Entwicklung von „armen“
und Schulwebseite Schulwebseite - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld
„reichen“ Schulen zu verhindern. Auf Ebene der
Schulträger
können sich somit Koordinierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch den Schulträger als notwendig erweisen. Von verschiedener Seite werden in diesem Zusammenhang Fonds-Modelle favorisiert, bei denen die
Sponsoren in einen „Sponsoring-Pool“ einzahlen, der dann z.B. vom Schulträger gleichmäßig auf die verschiedenen Schulen Schulwebseite verteilt wird. Die Verwirklichung eines solchen
Modells könnte
Probleme aufwerfen, da die direkte Beziehung zwischen
Sponsor und Schule
verloren geht und es dem
Interesse von Sponsoren
nach Außendarstellung mit
direkter Identifizierung nicht ausreichend Rechnung
trägt. Im Hinblick auf eine angemessene Ausgleichswirkung
zwischen den Schulen dürften sich solche
Modelle als praktikabel erweisen, bei denen
nur ein
bestimmter Teil der Sponsoringeinnahmen Schulwebseite der Einzelschulen
einem Ausgleichsfonds zugeführt wird, der
insbesondere den vom Sponsoring weniger gesegneten
Schulen zugute kommt. Allerdings müssen auch
die Fondsmittel projektbezogen bzw. an konkrete
Inhalte schulischer Arbeit gebunden verausgabt werden.
Denkbar sind auch Kooperationsprojekte mehrerer
Schulen Schulwebseite mit Sponsoren oder Ausgleichsmaßnahmen
des Schulträgers. Grundsätzlich sollten konkrete
Modelle vor Ort entwickelt und diskutiert werden, um
bei den Schulen wie auch bei Schulwebseite den Sponsoren Akzeptanz
zu erreichen.
Schulsponsoring heute/Seite 8
Zusammenarbeit von Schule
und Schulträger beim Sponsoring.
Rechtsverhältnis Schule – Schulträger
Sponsoring im Schulbereich wirft eine ganze Reihe
von Rechtsfragen auf. Neben den schulrechtlichen
Regelungen sind insbesondere vertragsrechtliche,
steuerrechtliche, wettbewerbsrechtliche und Schulwebseite unfallversicherungsrechtliche
Fragestellungen zu beachten.
Die Fülle der relevanten rechtlichen Regelungen
erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit
zwischen Schulträger und Schulen.
Schule als rechtlich unselbstständige Einrichtungen
des öffentlichen Rechts (§3 SchVG) können
selbst keine Verträge mit Sponsoren
abschließen. Die rechtlichen
Gegebenheiten erfordern, dass die
Sponsoringaktivitäten grundsätzlich
über den Schulträger gesteuert
und von diesem koordiniert
werden. Initiativen der Schulen
zur Gewinnung von Sponsoren
stehen die Vertragshoheit des
Schulträgers bzw. die rechtlichen
Rahmenbedingungen aber keineswegs
entgegen. Rechtlich ist die
Zustimmung des Schulträgers zu
einem Sponsoringvertrag der
Schule mit einem Sponsor zwingende
Voraussetzung für dessen
Gültigkeit. Sponsoringaktivitäten
von Fördervereinen sollten einbezogen
werden. Auch beim Abschluss eines Vertrages
durch einen Förderverein muss das Einvernehmen mit
dem Schulträger hergestellt werden, um sicherzustellen,
dass die Vertragsabsprachen, insbesondere die
Gegenleistungen der Schulen, auch umgesetzt werden
können. So darf beispielsweise ein Sponsor eventuell
abgesprochene Werbemaßnahmen in der Schule nicht
ohne Zustimmung des Schulträgers durchführen.
Der Vertragshoheit des Schulträgers steht dessen
rechtliche Verpflichtung gegenüber, für Nachfolgeprobleme
finanzieller Art grundsätzlich einstehen zu
müssen. Nur der Schulträger kann mögliche vertragliche
oder haftungsrechtliche Ansprüche erfüllen.
Rechtlich gesehen ist zu beachten, dass bei der
Zuwendung eines Sponsors nicht die Schule, sondern
der Schulträger Eigentümer der Sache wird und damit
eventuelle Folgekosten zu tragen hat. Bei der Bereitstellung
von Sachmitteln muss deshalb mit Blick auf
die Inventarisierung, ggf. entstehende Folgekosten
oder mögliche Ersatzbeschaffungen vorher eine Absprache
zwischen Schule und Schulträger erfolgen.
Erfolgt die Zuwendung eines
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