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Schulwebseite - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld

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ist zu erwarten bzw. bereits heute festzustellen, dass sich die Einbeziehung von Sponsorenmitteln an den Schulen höchst unterschiedlich darstellt. Für den Schulträger erscheint wichtig, allzu große Disparitäten zwischen den Schulen durch das Sponsoring oder gar die Entwicklung von „armen“ und Schulwebseite Schulwebseite - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld
„reichen“ Schulen zu verhindern. Auf Ebene der Schulträger

können sich somit Koordinierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch den Schulträger als notwendig erweisen. Von verschiedener Seite werden in diesem Zusammenhang Fonds-Modelle favorisiert, bei denen die

Sponsoren in einen „Sponsoring-Pool“ einzahlen, der dann z.B. vom Schulträger gleichmäßig auf die verschiedenen Schulen Schulwebseite verteilt wird. Die Verwirklichung eines solchen


Modells könnte Probleme aufwerfen, da die direkte Beziehung zwischen Sponsor und Schule
verloren geht und es dem Interesse von Sponsoren

nach Außendarstellung mit direkter Identifizierung nicht ausreichend Rechnung trägt. Im Hinblick auf eine angemessene Ausgleichswirkung zwischen den Schulen dürften sich solche Modelle als praktikabel erweisen, bei denen
nur ein bestimmter Teil der Sponsoringeinnahmen Schulwebseite der Einzelschulen einem Ausgleichsfonds zugeführt wird, der insbesondere den vom Sponsoring weniger gesegneten Schulen zugute kommt. Allerdings müssen auch die Fondsmittel projektbezogen bzw. an konkrete Inhalte schulischer Arbeit gebunden verausgabt werden. Denkbar sind auch Kooperationsprojekte mehrerer Schulen Schulwebseite mit Sponsoren oder Ausgleichsmaßnahmen des Schulträgers. Grundsätzlich sollten konkrete Modelle vor Ort entwickelt und diskutiert werden, um bei den Schulen wie auch bei Schulwebseite den Sponsoren Akzeptanz zu erreichen. Schulsponsoring heute/Seite 8 Zusammenarbeit von Schule und Schulträger beim Sponsoring. Rechtsverhältnis Schule – Schulträger Sponsoring im Schulbereich wirft eine ganze Reihe von Rechtsfragen auf. Neben den schulrechtlichen Regelungen sind insbesondere vertragsrechtliche, steuerrechtliche, wettbewerbsrechtliche und Schulwebseite unfallversicherungsrechtliche Fragestellungen zu beachten. Die Fülle der relevanten rechtlichen Regelungen erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Schulen. Schule als rechtlich unselbstständige Einrichtungen des öffentlichen Rechts (§3 SchVG) können selbst keine Verträge mit Sponsoren abschließen. Die rechtlichen Gegebenheiten erfordern, dass die Sponsoringaktivitäten grundsätzlich über den Schulträger gesteuert und von diesem koordiniert werden. Initiativen der Schulen zur Gewinnung von Sponsoren stehen die Vertragshoheit des Schulträgers bzw. die rechtlichen Rahmenbedingungen aber keineswegs entgegen. Rechtlich ist die Zustimmung des Schulträgers zu einem Sponsoringvertrag der Schule mit einem Sponsor zwingende Voraussetzung für dessen Gültigkeit. Sponsoringaktivitäten von Fördervereinen sollten einbezogen werden. Auch beim Abschluss eines Vertrages durch einen Förderverein muss das Einvernehmen mit dem Schulträger hergestellt werden, um sicherzustellen, dass die Vertragsabsprachen, insbesondere die Gegenleistungen der Schulen, auch umgesetzt werden können. So darf beispielsweise ein Sponsor eventuell abgesprochene Werbemaßnahmen in der Schule nicht ohne Zustimmung des Schulträgers durchführen. Der Vertragshoheit des Schulträgers steht dessen rechtliche Verpflichtung gegenüber, für Nachfolgeprobleme finanzieller Art grundsätzlich einstehen zu müssen. Nur der Schulträger kann mögliche vertragliche oder haftungsrechtliche Ansprüche erfüllen. Rechtlich gesehen ist zu beachten, dass bei der Zuwendung eines Sponsors nicht die Schule, sondern der Schulträger Eigentümer der Sache wird und damit eventuelle Folgekosten zu tragen hat. Bei der Bereitstellung von Sachmitteln muss deshalb mit Blick auf die Inventarisierung, ggf. entstehende Folgekosten oder mögliche Ersatzbeschaffungen vorher eine Absprache zwischen Schule und Schulträger erfolgen. Erfolgt die Zuwendung eines

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