Sponsoring TYPO3

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Sponsoring TYPO3 - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld

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Sponsoringaktivitäten Schulentwicklungsprogramme und Schulentwicklung in Gang setzen und fördern. Reine Produktwerbung aber verfehlt den pädagogischen Auftrag der Schule, behindert die Schulentwicklung und instrumentalisiert die Schülerinnen und Schüler. Fazit des National Consumer Council in Großbritannien: „Wichtig für unsere Schulen, Sponsoring TYPO3 Sponsoring TYPO3 - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld unsere
Kinder ist, schlechte Praktiken, reine Produktaktivitäten zu verhindern, weil

die Kinder daraus keinen oder nur wenig Bildungsnutzen haben. Stattdessen sollen hochwertige, bildungsrelevante Sponsoringaktivitäten in unseren Schulen gefördert werden“. Wer verwaltet die Mittel? Es gibt

grundsätzlich 3 Möglichkeiten zum Umgang mit finanziellen Zuwendungen: 1. Bereitstellung der Mittel auf dem Sponsoring TYPO3 Konto des Schulträgers (Hinweis: Möglichst ein Sonderkonto


für die Schule), der es dann der Schule nach Maßgabe einer entsprechenden
Vereinbarung zur Verfügung stellt. 2. Überweisung der Summe auf

das Konto eines Schulfördervereins. Mit Blick auf den Vertragsabschluss zwischen Förderverein und Sponsor (mit einem Förderverein) muss aber geklärt werden, dass die Vertragsabsprachen auch in der Schule
umgesetzt werden können. 3. Die Schule Sponsoring TYPO3 verfügt über ein eigenes Budget und ein eigenes Schulkonto im Rahmen der kommunalen Budgetierung. Hier wäre eine direkte Überweisung auf das Schulkonto möglich. Erfolgt die Zuwendung des Sponsors durch Dienstleistungen, so ist zu gewährleisten, dass Sponsoring TYPO3 bei allen unterrichtlichen Aktivitäten die Aufsichtspflicht durch Lehrerinnen bzw. Lehrer der Schule gewährleistet ist. Die außerunterrichtlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Sponsoring TYPO3 Schulleiters, damit sie als Schulveranstaltung gelten und voller Versicherungsschutz für alle Beteiligten gilt. Beziehungsgeflecht Schulsponsoring Sponsoringoptionen Einmal- Sponsoring einmalige Zuwendungen für ein kurzes zeitlich begrenztes Projekt Langzeit- Sponsoring Gemeinsame, auch kostenintensivere Projekte, auf längere Zeit angelegt mit erhöhter Gegenleistung durch die Schule (z.B. im Bereich Pressearbeit) Sponsoringzuwendungen Dienstleistungen Know-How Sachmittel Geldmittel Sponsoring und Schulrecht In Nordrhein-Westfalen Sponsoring TYPO3 findet sich die zentrale Regelung zum Schulsponsoring in §31a Schulverwaltungsgesetz: „§ 31 a Zuwendungen, Werbung 1. Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden. 2. Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Sponsorings trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers. 3. Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. 4. Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen Verpflichtungen nach §30 Schulverwaltungsgesetz.“ Der §31a SchVG umfasst damit zwei Regelungsbereiche: Entgegennahme von Spenden und Sponsoring. Absatz 1 bildet die Grundlage für die Annahme von Geld- und Sachzuwendungen durch Schulen. Über die Annahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des Schulträgers. Der Schulträger soll sicherstellen, dass es durch unterschiedliche Förderung nicht zu armen und reichen Schulen kommt. Absatz 2 betrifft Zuwendungen, die von einer werbewirksamen Gegenleistung abhängig gemacht werden. Die Sponsoringmaßnahme und der damit verbundene Werbezweck müssen mit dem Schulauftrag vereinbar sein und können nur im Konsens durchgeführt werden. Absatz 3 greift das Werbeverbot des §47 Abs. 3 ASchO auf. Werbung, die nicht schulischen

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