Sponsoring TYPO3 - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld
Sponsoringaktivitäten
Schulentwicklungsprogramme und Schulentwicklung
in Gang setzen und fördern. Reine Produktwerbung
aber verfehlt den pädagogischen Auftrag der Schule,
behindert die Schulentwicklung und instrumentalisiert
die Schülerinnen und Schüler.
Fazit des National Consumer Council in Großbritannien:
„Wichtig für unsere Schulen, Sponsoring TYPO3 Sponsoring TYPO3 - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld unsere
Kinder
ist, schlechte Praktiken, reine Produktaktivitäten zu
verhindern, weil
die Kinder daraus keinen oder nur wenig Bildungsnutzen haben. Stattdessen sollen hochwertige, bildungsrelevante Sponsoringaktivitäten in unseren Schulen gefördert werden“. Wer verwaltet die Mittel? Es gibt
grundsätzlich 3 Möglichkeiten zum Umgang mit finanziellen Zuwendungen: 1. Bereitstellung der Mittel auf dem Sponsoring TYPO3 Konto des Schulträgers (Hinweis: Möglichst ein Sonderkonto
für
die Schule), der es dann der Schule nach Maßgabe
einer entsprechenden
Vereinbarung zur Verfügung
stellt.
2. Überweisung der Summe auf
das Konto eines
Schulfördervereins. Mit Blick auf den Vertragsabschluss
zwischen Förderverein und Sponsor (mit
einem Förderverein) muss aber geklärt werden, dass
die Vertragsabsprachen auch in der Schule
umgesetzt
werden können.
3. Die Schule Sponsoring TYPO3 verfügt über ein eigenes Budget und
ein eigenes Schulkonto im Rahmen der kommunalen
Budgetierung. Hier wäre eine direkte Überweisung
auf das Schulkonto möglich.
Erfolgt die Zuwendung des Sponsors durch Dienstleistungen,
so ist zu gewährleisten, dass Sponsoring TYPO3 bei allen unterrichtlichen
Aktivitäten die Aufsichtspflicht durch
Lehrerinnen bzw. Lehrer der Schule gewährleistet ist.
Die außerunterrichtlichen Veranstaltungen bedürfen
der Genehmigung der Schulleiterin oder des Sponsoring TYPO3 Schulleiters,
damit sie als Schulveranstaltung gelten und
voller Versicherungsschutz für alle Beteiligten gilt.
Beziehungsgeflecht Schulsponsoring
Sponsoringoptionen
Einmal-
Sponsoring
einmalige Zuwendungen
für ein
kurzes zeitlich
begrenztes Projekt
Langzeit-
Sponsoring
Gemeinsame, auch
kostenintensivere
Projekte, auf längere
Zeit angelegt mit erhöhter
Gegenleistung
durch die Schule
(z.B. im Bereich
Pressearbeit)
Sponsoringzuwendungen
Dienstleistungen Know-How
Sachmittel Geldmittel
Sponsoring
und Schulrecht
In Nordrhein-Westfalen Sponsoring TYPO3 findet sich die
zentrale Regelung zum Schulsponsoring in
§31a Schulverwaltungsgesetz:
„§ 31 a
Zuwendungen, Werbung
1. Schulen können für den Schulträger bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen
Dritter unterstützt werden. Der Schulträger
stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen
bevorzugt oder benachteiligt werden.
2. Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für
den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen
und auf deren Leistungen in geeigneter
Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise
mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter
den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung
über die Zulässigkeit des Sponsorings trifft die Schulleiterin
oder der Schulleiter mit Zustimmung der
Schulkonferenz und des Schulträgers.
3. Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen
Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig.
4. Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht
von seinen Verpflichtungen nach §30 Schulverwaltungsgesetz.“
Der §31a SchVG umfasst damit zwei Regelungsbereiche:
Entgegennahme von
Spenden und Sponsoring.
Absatz 1 bildet die Grundlage für die Annahme von
Geld- und Sachzuwendungen durch Schulen. Über
die Annahme entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter in Vertretung des Schulträgers. Der
Schulträger soll sicherstellen, dass es durch unterschiedliche
Förderung nicht zu armen und reichen
Schulen kommt.
Absatz 2 betrifft Zuwendungen, die von einer
werbewirksamen Gegenleistung abhängig gemacht
werden. Die Sponsoringmaßnahme und der damit
verbundene Werbezweck müssen mit dem
Schulauftrag vereinbar sein und können nur im
Konsens durchgeführt werden.
Absatz 3 greift das Werbeverbot des §47 Abs. 3
ASchO auf. Werbung, die nicht schulischen
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