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(Spenden) sind erwünscht.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen,
wenn der Vorstand dies für erforderlich TYPO3 Schule TYPO3 Schule - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld hält,
oder
mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich wünschen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich durch den Vorsitzenden
oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Weitere Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung
beim TYPO3 Schule Vorstand
eingereicht werden. Über die Zulassung der Anträge zur
Tagesordnung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(2) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
erfolgt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit.
Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Nur dann, wenn
mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies wünschen, erfolgt TYPO3 Schule die Abstimmung schriftlich geheim.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder
von einem durch den Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen. Es wird vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer TYPO3 Schule unterzeichnet. Der Protokollführer wird vom
Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem/der ersten TYPO3 Schule Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassierer/in
e) dem/der Schulleiter/in oder im Verhinderungsfall
seinem/ihrer Stellvertreter/in.
(2) Die unter a) bis d) genannten Mitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. TYPO3 Schule Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die
Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder
von ihnen kann den Verein allein vertreten.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt als
Ehrenamt ( § 26, Abs. 2, BGB ).
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem
Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von einem der
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Kassenführung
(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt.
(2) Der Kassierer hat jährlich in der Mitgliederversammlung
sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen aktuellen
Kassenbericht zu geben.
(3) Zur Kassensicherheit werden von der
Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus der Reihe der
Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
Die Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche
Kassenprüfung statt. Außerdem haben die Kassenprüfer auf
besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung die Kasse
zu prüfen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am
25. September 2000 beschlossen und tritt mit dem heutigen
Tag in Kraft.
Bergisch Gladbach, den 08.11.2000
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Steuerrecht Schulrecht
Wettbewerbsrecht
Schulprogramm und
Schulentwicklung
Bildungs- und
Erziehungsauftrag
Schulträger Schule Schulaufsicht
Sponsor
zeigt sich ganz klar, dass Sponsoringaktivitäten
Schulentwicklungsprogramme und Schulentwicklung
in Gang setzen und fördern. Reine Produktwerbung
aber verfehlt den pädagogischen Auftrag der Schule,
behindert die Schulentwicklung und instrumentalisiert
die Schülerinnen und
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