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(Spenden) sind erwünscht. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn der Vorstand dies für erforderlich TYPO3 Schule TYPO3 Schule - Schulwebseite der Gemeinschaftsgrundschule Bergisch Gladbach - Moitzfeld hält, oder

mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich wünschen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich durch den Vorsitzenden

oder den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Weitere Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung


beim TYPO3 Schule Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung der Anträge zur Tagesordnung entscheidet
die Mitgliederversammlung. (2) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit

einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Nur dann, wenn mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünschen, erfolgt TYPO3 Schule die Abstimmung schriftlich geheim. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem durch den Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. (4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer TYPO3 Schule unterzeichnet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung bestimmt. § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: a) dem/der ersten TYPO3 Schule Vorsitzenden b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/der Schriftführer/in d) dem/der Kassierer/in e) dem/der Schulleiter/in oder im Verhinderungsfall seinem/ihrer Stellvertreter/in. (2) Die unter a) bis d) genannten Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. TYPO3 Schule Wiederwahl ist zulässig. (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. (4) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt als Ehrenamt ( § 26, Abs. 2, BGB ). (5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von einem der Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 8 Kassenführung (1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt. (2) Der Kassierer hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen aktuellen Kassenbericht zu geben. (3) Zur Kassensicherheit werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus der Reihe der Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden jährlich neu gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (4) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt. Außerdem haben die Kassenprüfer auf besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 25. September 2000 beschlossen und tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. Bergisch Gladbach, den 08.11.2000 Schulsponsoring heute/Seite 6 Schulsponsoring heute/Seite 7 Steuerrecht Schulrecht Wettbewerbsrecht Schulprogramm und Schulentwicklung Bildungs- und Erziehungsauftrag Schulträger Schule Schulaufsicht Sponsor zeigt sich ganz klar, dass Sponsoringaktivitäten Schulentwicklungsprogramme und Schulentwicklung in Gang setzen und fördern. Reine Produktwerbung aber verfehlt den pädagogischen Auftrag der Schule, behindert die Schulentwicklung und instrumentalisiert die Schülerinnen und

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